Obmann

Der Verbandsobmann bzw. sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus deren Mitte bestellt. Ab Bestellung ist der Obmann Vorsitzender der Verbandsversammlung sowie des Verbandsvorstandes, und im Falle seiner Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.

Ihm obliegen alle Aufgaben, welche nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.