Schulordnung

§ 1

Name und Sitz der Musikschule

Gemeindeverband der
MUSIKSCHULE GROSS GERUNGS
Zwettler Straße 96
3920 Groß Gerungs

§ 2
Unterrichtsbesuch

(1) Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.

(2) Unmündige minderjährige Schüler müssen von einem Erziehungsberechtigten oder Vertreter zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.

(3) Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.

§ 3
Versäumte Unterrichtseinheiten

(1) Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Bei einem minderjährigen Schüler ist dies Aufgabe des Erziehungsberechtigten.

(2) Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.

§ 4
Unterrichtsmittel

Der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

§ 5
Schulgeldzahlungspflicht

(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein. Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.

(2) Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit. die mehr als zweimaligen Stundenentfall zur Folge hat oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.

(3) Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann ein Schüler ausgeschlossen werden.

§ 6
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten

(1) Bei Miete von Instrumenten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.

(2) Der Mietzins für ein Instrument richtet sich nach dessen Anschaffungswert und wird pro Semester eingehoben. (Richtwert: Der Jahresmietzins darf 25% des Anschaffungswertes nicht übersteigen).

(3) Bei Entlehnung von Noten muss der Schüler bzw. bei einem minderjährigen Schüler der Erziehungsberechtigte dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.

§ 7
Teilnahme an Schulveranstaltungen

Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.