Satzung

SATZUNG DES
GEMEINDEVERBANDES DER MUSIKSCHULE GROSS GERUNGS
(verlautbart im Landesgesetzblatt 1600/84)

§ 1
Name und Sitz des Gemeindeverbandes

Der Gemeindeverband führt den Namen “Gemeindeverband der Musikschule Groß Gerungs” und hat seinen Sitz in Groß Gerungs.

§ 2
Beteiligte Gemeinden

Dem Gemeindeverband gehören folgende Gemeinden an:

  • Altmelon
  • Arbesbach
  • Groß Gerungs
  • Langschlag
  • Rappottenstein

§ 3
Aufgaben des Gemeindeverbandes

Aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden obliegt dem Gemeindeverband die Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Führung der Musikschule Groß Gerungs.

§ 4
Organe

Organe des Gemeindeverbandes sind:

  • die Verbandsversammlung
  • der Verbandsvorstand und
  • der Verbandsobmann (§ 7 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz)

§ 5
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Die Vertretung in der Verbandsversammlung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Verbandsversammlung obliegt:

  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.(§ 5 NÖ Gemeindeverbandsgesetz), ausgenommen Änderungen des Aufgabenbereiches des Gemeindeverbandes (§ 3) sowie des Kostenersatzes (§ 11).
  2. Beschlussfassung über den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden (§ 20 NÖ Gemeindeverbandsgesetz)
  3. Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes, des Verbandsobmannstellvertreters und der übri-gen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluss.
  4. Aufgabenbereiches des Gemeindeverbandes (§ 3) sowie des Kostenersatzes (§ 11).
  5. sowie, über die Auflösung des Gemeindeverbandes (§ 21 NÖ Gemeindeverbandsgesetz).
  6. Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschläge das Voranschlagsprovisorium, den Rechnungsabschluss und den Dienstpostenplan.
  7. Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Gemeindeverbandsgesetz.

(4) Zu einem gültigen Beschluss der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit aller Mitglieder der Verbands-versammlung und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Abs. 3 Z. 1 jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 6
Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Leiter der Musikschule Groß Gerungs und je einem weiteren von den Gemeinderäten der verbandsangehörigen Gemeinden vorzuschlagenden Mitglied.

(2) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens, innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.

(3) Dem Verbandsvorstand obliegen:

  1. Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten.
  2. Erlassung von Verordnungen.
  3. Entscheidungen im Instanzenzug und Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse.
  4. Entscheidung in allen Angelegenheiten, die einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen.
  5. Aufnahme ständiger Bediensteter des Gemeindeverbandes, sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter, insbesondere die Bestellung des Leiters der Musikschule.
  6. Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die sich der Gemeindeverband zu Leistungen verpflichtet, die im Einzelfall den Betrag von EURO 750,00 übersteigen.
  7. Beschlussfassung über Anträge gemäß § 17 Abs. 4 NÖ Gemeindeverbandsgesetz.
  8. Durchführung der Abwicklung im Falle der Auflösung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz.

(4) Zu einem gültigen Beschluss des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7
Verbandsobmann

(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter sind aus dem Kreis der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung zu bestellen.

(2) Dem Verbandsobmann obliegen:

  1. Die Besorgung aller Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht sinngemäß § 5 Abs.: 3 der Verbandsversammlung oder gemäß § 6 Abs. 3 dem Verbandsvorstand obliegen,
  2. die Angelobung der Mitglieder des Verbandsvorstandes nach dem NÖ Gemeindeverbandsgesetz,
  3. Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die sich der Gemeindeverband zu Leistungen verpflichtet, so-weit diese die im § 6 Abs. 3 Z. 6 angeführte Wertgrenze nicht übersteigen.

(3) Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung.

(4) Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte und mangels solcher Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall wird der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen.

§ 8
Amt des Gemeindeverbandes

(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes werden durch das Amt des Gemeindeverbandes besorgt.

(2) Das Amt ist ein Hilfsorgan des Gemeindeverbandes. Die näheren Vorschriften über die innere Organisation hat der Verbandsobmann zu treffen.

§ 9
Amtsleiter

Zum Leiter des Amtes des Gemeindeverbandes wird der Leiter der Musikschule Groß Gerungs bestellt.

§10
Prüfungsausschuss

(1) Zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes, ob diese wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig geführt wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen nicht gleichzeitig zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt werden.

(3) Die Überprüfung ist mindestens einmal im Rechnungsjahr vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Bericht der Verbandsversammlung anlässlich der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss vorzulegen.

§ 11
Kostenersätze

(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen (Elternbeiträge, Subventionen) heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen (§ 17 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz).

(2) Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes auf die verbandsangehörigen Gemeinden hat nach Maßgabe des Verhältnisses der angemeldeten Schüler laut Subventionsansuchen für das betreffende Haushaltsjahr aus den verbandsangehörigen Gemeinden zur Gesamtzahl der angemeldeten Schüler laut Subventionsansuchen aller verbandsangehörigen Gemeinden zu erfolgen.

(3) Die Höhe der Kostentersätze ist auf Grund des Rechnungsabschlusses und in Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 zu ermitteln.

(4) Der Rechnungsabschluss ist so zeitgerecht zu erstellen, dass er bis spätestens 31. Jänner des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres von der Verbandsversammlung beschlossen und bis spätestens 31. März der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

(5) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und durch die geleisteten Vorauszahlungen (§ 12) nicht gedeckten Aufwand binnen acht Wochen nach Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss zu ersetzen.

(6) Kommt eine verbandsangehörige Gemeinde ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 5 nicht nach, ist sie vom Gemeindeverband unter Setzung einer Nachfrist, die vier Wochen nicht übersteigen darf, aufzufordern, die Leistung zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Verbandsvorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, dass für den Fall der Nichtleistung der in Verzug geratenen verbandsangehörigen Gemeinde mit Bescheid auf-getragen wird, die Leistung binnen einer gemäß § 17 Abs. 4 NÖ Gemeindeverbandsgesetz festzusetzenden Frist zu erbringen.

§ 12
Laufende Vorauszahlungen

(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben für das nächstfolgende Kalenderviertel Vorauszahlungen zu leisten. Ihre Höhe wird jeweils im Voranschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 2 festgesetzt Die Vorauszahlungen sind in vier gleichen Teilbeträgen, jeweils Ende Februar, Mai, August und November zur Zahlung fällig. Mit der Teilzahlung für Februar ist die Abrechnungsdifferenz für das Vorjahr aufzurechnen.

(2) Der Berechnung der Vorauszahlung ist der Voranschlag des Gemeindeverbandes, der bis längstens 31. Jänner des laufenden Jahres von der Verbandsversammlung zu beschließen ist, und die Anzahl der angemeldeten Schüler laut Subventionsansuchen für das betreffende Haushaltsjahr zugrunde zu legen.

(3) Kommt eine verbandsangehörige Gemeinde ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach, sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 13
Unterrichtspersonal

(1) Auf das Unterrichtspersonal des Gemeindeverbandes finden die Bestimmungen des NÖ Gemeindevertrags-bedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit die im Abs. 1 angeführten Vorschriften nicht auf das Unterrichtspersonal des Gemeindeverbandes angewendet werden können, können um den Verbandszweck zu erreichen, im Einzelfall Sonderverträge (Werkverträge) nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes abgeschlossen werden. In diesen Sonderverträgen ist jeweils vorzusehen, dass mit Auflösung des Gemeindeverbandes auch das Vertragsverhältnis erlischt.

(3) Die Auflösung der Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 richtet sich bei Auflösung des Gemeindeverbandes nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetzes und nach folgenden Bestimmungen: Die verbandsangehörigen Gemeinden und das betroffene Unterrichtspersonal sollen sich innerhalb von drei Monaten ab der Auflösung des Gemeindeverbandes über die Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer der beteiligten Gemeinden einigen. Kommt keine Einigung zustande, dann gilt das zum aufgelösten Gemeindeverband bestandene Vertragsverhältnis als aufgelöst.

(4) Alle mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Quote gemäß § 11 Abs. 2 zu tragen.

§ 14
Verwaltungspersonal

(1) Dem Gemeindeverband werden Gemeindebedienstete einer oder mehrerer verbandsangehörigen Gemeinden zur Verfügung gestellt. Über die Anzahl dieser Bediensteten und das Ausmaß der jeweiligen Beschäftigung sowie die Dauer der Zurverfügungstellung ist eine Vereinbarung zwischen dem Gemeindeverband und den Gemeinden abzuschließen. Für diese Vereinbarung ist der Verbandsvorstand namens des Gemeindeverbandes und das maßgebliche Organ der Gemeinden nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung zuständig. Die Diensthoheit wird weiterhin von der zur Verfügung stellenden Gemeinde ausgeübt. Vor Personalmaßnahmen, die mit erhöhten Kosten für den Gemeindeverband verbunden sind, ist das Einverständnis mit dem Gemeindeverband herzustellen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind die Bediensteten für die Dauer der Zurverfügungstellung den Organen des Gemeindeverbandes gegenüber weisungsgebunden.

(3) Die Personalkosten (laufende Bezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse und sonstige Zuwendungen) sind vierteljährlich der zur Verfügung stellenden Gemeinde zu refundieren.

§ 15
Vermögensrechtliche Ansprüche

(1) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes gehen die von den verbandsangehörigen Gemeinden eingebrachten Sachwerte (Musikinstrumente, Noten etc.) wieder in den Besitz der Einbringer über. Das übrige Vermögen des Gemeindeverbandes ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilen, wobei die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auflösung der Aufteilung zugrunde zu legen sind.

(2) Die Kosten der Abwicklung sind vor der Aufteilung in Abzug zu bringen.

(3) Die Abwicklung ist durch den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verbandsvorstand durchzuführen. Der Verbandsvorstand bleibt jedenfalls – soweit es sich um Liquidation handelt – bis zur Abwicklung dieser im Amt.

§ 16
Haftung

Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dritter Personen nur im Ausmaß der Kostenaufteilung gemäß § 11 Abs. 2.

§ 17
Ausscheiden aus Gründen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

(1) Eine verbandsangehörige Gemeinde kann dem Gemeindeverband ihr Ausscheiden wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit erklären. Diese Erklärung ist eingehend zu begründen und entsprechend zu belegen. Beschließt die Verbandsversammlung, die Erklärung nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil sie der Auffassung ist, dass wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht vorliegt, kann sie, ebenso wie die das Ausscheiden begehrende Gemeinde gemäß § 18 NÖ Gemeindeverbandsgesetz die NÖ Landesregierung zur Entscheidung anrufen. Das Ausscheiden wird im Falle der Kenntnisnahme durch die Verbandsversammlung mit Ablauf des Schuljahres wirksam, in dem diese erfolgt, im Falle der Anrufung der Landesregierung jedoch mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Landesregierung eine Entscheidung getroffen hat.

(2) Die ausscheidende Gemeinde hat, wenn sonst nicht anders der Verbandszweck weiterhin erfüllt werden kann, erforderlichenfalls ihre Rechte am Verbandsvermögen an den Gemeindeverband abzutreten, Eigentum zu übertragen, Dienstbarkeiten einzuräumen und bei Eintritt von Schaden Ersatz zu leisten.

(3) Die Gemeinde haftet jedenfalls für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zum Zeitpunkt des Ausscheidens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 und sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

§ 18
Auflösung des Gemeindeverbandes

(1) Der Gemeindeverband kann sich nur auflösen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, dass die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinde rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist oder wenn zu besorgen ist, dass der Gemeindeverband die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erfüllen vermag, und alle ihm angehörigen Gemeinden es verlangen.

(2) Der Gemeindeverband ist mit der Erfüllung oder mit dem Wegfall der im § 3 bezeichneten Aufgaben aufzulösen.

§ 19
Übergangsbestimmungen

Die Musikschullehrer der Stadtgemeinde Groß Gerungs werden in den Personalstand des Gemeindeverbandes übernommen.